Statuten

1. Zweck und Mittel

Die Sozialdemokratische Partei Rafz setzt sich ein für soziale Gerechtigkeit, für menschenwürdige Lebensbedingungen und für solidarisches Verhalten mit Benachteiligten und Minderheiten. Sie erfüllt diese Aufgaben vor allem durch eine sachliche und initiative Mitarbeit in der Gemeindepolitik durch politische Bildungsarbeit durch Aufstellung und Unterstützung von WahlkandidatInnen durch Zusammenarbeit mit den Behördenmitgliedern der SP Rafz durch Mitarbeit bei polit. Aktionen auf allen Stufen (Gemeinde, Bezirk, Kanton, Bund) durch Zusammenarbeit in Sachfragen mit gleichgesinnten Organisationen.

2. Rechtsform, Sitz

Die Sozialdemokratische Partei Rafz ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB. Sie anerkennt die Statuten der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, des Kantons Zürich und des Bezirks Bülach. Sie ist eine Sektion der SP Bezirk Bülach. Ihr Sitz ist Rafz.

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Zielsetzung der SP Rafz unterstützt und die vorliegenden Statuten anerkennt. Mitglieder der SP Rafz sind zugleich Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung durch den Vorstand. Aus anderen Sektionen Übertretende erlangen die Mitgliedschaft durch einfache Anmeldung beim Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

4. Rechte und Pflichten

Den Mitgliedern stehen die statutarischen und gesetzlichen Mitwirkungsrechte zu. Sie sollen nach Möglichkeit aktiv an der Verwirklichung der Ziele der SP Rafz mitarbeiten, beispielsweise durch Tätigkeit in den Behörden und in der Partei. Jedes Mitglied ist in jedes Amt innerhalb der Partei wählbar. Die Mitglieder haben den ordentlichen Jahresbeitrag, bestehend aus dem Parteiausgleichsbeitrag, dem Mitgliederbeitrag sowie einen allfälligen Behördenmitglieder-Beitrag zu bezahlen. Wer trotz mehrmaliger Mahnung während zweier Jahre unentschuldigt keine Beiträge bezahlt hat, gilt als aus der Partei ausgetreten.

5. Behördenmitglieder

Für die Wahl in Behörden und Kommissionen können der Mitgliederversammlung nur Personen vorgeschlagen werden, welche sich verpflichten, spätestens bei einer allfälligen Wahl der SP Rafz beizutreten. Die Behördenmitglieder üben ihr Amt in Zusammenarbeit mit der SP Rafz aus. Die SP Rafz unterstützt sie in ihrer Tätigkeit. Die Behördenmitglieder haben an den General- bzw. Mitgliederversammlungen und nach Möglichkeit an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und über ihre Tätigkeit, so weit zulässig, zu informieren. Ist ihnen eine Teilnahme an der General- oder Mitgliederversammlung nicht möglich, bestimmen sie eine/n Vertreter/in. Die Behördenmitglieder handeln in eigener Verantwortung, ziehen aber den Vorstand in wichtigen Fragen zur Meinungsbildung bei. Die Behördenmitglieder entrichten 5 - 10 % ihrer ordentlichen Behördenentschädigung in die Parteikasse.

6. SympathisantInnen

Die SP Rafz führt eine Adresskartei der SympathisantInnen, die zu Versammlungen und Veranstaltungen persönlich eingeladen werden können. Ihnen steht kein Stimm- oder Wahlrecht zu.

7. Organe

Die Organe der SP Rafz sind:

  • die Generalversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die RechnungsrevisorInnen.

8. Die Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen zu:

  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Festlegung der Jahresbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge für bestimmte Sonderzwecke
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
  • Wahl des Vorstandes und der RevisorInnen
  • Wahl des/der Präsidenten/in
  • Statutenänderung.

Die Generalversammlung findet in der Regel im zweiten Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem angesetzten Datum. Anträge, die ein besonderes Traktandum in der Einladung zur Generalversammlung verlangen, sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Der Versammlungstermin wird im ersten Rafzer Weibel des Kalenderjahres bekanntgegeben.

9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie dient der Information und Meinungsbildung der Mitglieder. Sie wählt die KandidatInnen der SP Rafz für die Behörden. Sie erarbeitet die Stellungnahme zu den laufenden politischen Geschäften unter Berücksichtigung allfälliger Stellungnahmen der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, des Kantons Zürich und des Bezirks Bülach. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel 8 Tage vorher unter Aufstellung einer Traktandenliste. Der Versammlungstermin wird - wenn möglich - vorab im Rafzer Weibel bekanntgegeben.

10. Ausserordentliche Versammlungen

Ausserordentliche General- und Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie können aber auch durch einen Fünftel der Mitglieder mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt werden. Wird eine ausserordentliche General- bzw. Mitgliederversammlung verlangt, hat sie der Vorstand schnellstmöglich einzuberufen. Ihre Kompetenzen sind sinngemäss dieselben wie diejenigen der General- bzw. Mitgliederversammlung. Die Einladung an alle Mitglieder hat mit einer ordentlichen Traktandenliste bis mindestens 1 Tag vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.

11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich aus PräsidentIn, KassierIn und einem weiteren Mitglied. Die Generalversammlung wählt den/die PräsidentIn und die übrigen Mitglieder für 1 Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Stellt sich ein Mitglied des Vorstands nicht mehr zur Wiederwahl, hat es dies dem Vorstand mindestens 4 Monate vor der Generalversammlung bekanntzugeben. Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung über den Rücktritt zu informieren. Der Vorstand bereitet Versammlungen und übrige Veranstaltungen vor. Er führt die Beschlüsse der Versammlung aus. Er vertritt die SP Rafz nach aussen und nimmt in der Presse Stellung. Der Vorstand beschliesst in eigener Kompetenz über finanzielle Ausgaben. Er greift selbständig aktuelle Themen auf, bearbeitet diese und unterbreitet periodisch seine Pläne der Mitgliederversammlung. Er wird nach Bedarf vom/von der PräsidentIn oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand wählt die Delegierten zu den Parteitagen und anderen Tagungen sowie die VertreterInnen der Sektion in andere Gremien.

12. RevisorInnen

Die Generalversammlung wählt zwei RevisorInnen für 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die RevisorInnen haben mindestens einmal im Jahr die Parteikasse zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

13. Finanzen

Das Vereinsvermögen wird geäufnet durch Beiträge, Spenden, allfällige Erlöse und Zinserträge. Für Verbindlichkeiten der SP Rafz haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften persönlich bis zum Betrag noch nicht einbezahlter Jahresbeiträge. Der Vorstand ist ermächtigt, im Zusammenhang mit den Partei- und Behördenbeiträgen besondere Umstände und Verpflichtungen, welche einem Mitglied die Leistung des vollen Beitrags erschweren oder verunmöglichen, angemessen zu berücksichtigen. Bei Auflösung der Sektion geht das ganze Vermögen an die Kantonalpartei, wo es für die Neugründung einer Sektion Rafz der SP Schweiz zur Verfügung steht. Über die Beteiligung an Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und dergleichen entscheidet immer die General- oder Mitgliederversammlung.

14. Revision, Liquidation

Die Revision der Statuten und eine allfällige Liquidation kann die Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliessen.

15. Schlussbestimmungen

Im übrigen gelten die Statuten der Bezirkspartei, der SP des Kantons Zürich und der SPS. Ausserdem sind die Bestimmungen des ZGB massgebend. Diese Statuten treten in Kraft nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der SP Rafz am 12. Mai 1995 und der Geschäftsleitung der SP des Kantons Zürich.


Rafz, 15. Mai 1995

Der Präsident: Toni Fuchs

Die Aktuarin: Judith Müller